Waffenrecht PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: admin   
Montag, den 28. Februar 2011 um 02:39 Uhr
Liebe Schützenfreunde,

Nachstehende Info zur Verwahrung von Waffen wurde sorgfältig recherchiert und soll allen Schützengilden und aktiven Schützen eine Hilfestellung im Umgang mit Waffen sein. Der TLSB übernimmt für die Richtigkeit jedoch keinerlei Haftung!

Verwahrung von Waffen:

Im Schützenheim der Schützengilde:

Genehmigungspflichtige Schusswaffen dürfen grundsätzlich nicht in der Schützengilde verwahrt werden, außer der Betreffende Eigentümer verfügt über eine Verwahrungsmöglichkeit im Schützenheim, zu welchem niemand außer er persönlich Zugriff erlangen kann.


Im Schützenheim der Schützenkompanie:

Langwaffen der Kategorien C und D können im Schützenheim zentral verwahrt werden, wenn diese ausreichend vor fremden Zugriff geschützt sind. Da hierbei meist mehr als 20 Waffen verwahrt werden, unterliegt die Schützenkompanie der Meldepflicht gemäß § 41 Waffengesetz 1996. Hierbei muss die Schützenkompanie anführen, welche Sicherheitsvorkehrungen bereits getroffen wurden, damit ein Fremdzugriff verwehrt
werden kann. Nachdem die Schützenkompanie dies bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt hat, wird die Verwahrung der betreffenden Waffen durch die zuständige Polizeiinspektion kontrolliert. Die Behörde hat nunmehr die Möglichkeit bescheidmäßig Auflagen vorzuschreiben, um eine sichere Verwahrung der Waffen zu gewährleisten, sofern Mängel an der vorgefundenen Verwahrung durch die
Polizei berichtet würden.
Des Weiteren muss die Schützenkompanie einen Verantwortlichen für die zu verwahrenden Waffen benennen, welche stets belegen kann, wem die betreffenden Waffen gehören. Die Besitzer der betreffenden Waffen müssen dem Verantwortlichen der Schützenkompanie eine Kopie der Meldebestätigung gem. § 30 Waffengesetz 1996 (Meldung der Langwaffe bei einem Waffenhändler) übergeben, damit dieser die
Herkunft der Waffe nachweisen kann.

Im Privatbereich:
Jegliche Waffe muss stets vor dem Zugriff Fremder gesichert verwahrt werden. Ein verschlossenes Behältnis, welches nur dem Besitzer zugänglich ist, wäre hierbei ausreichend.

Welche Dokumente sind notwendig, um mit einer Sportwaffe ins Ausland zu fahren:

Sobald das österreichische Staatsgebiet mit einer Waffe verlassen wird, wird ein Ö-EUFeuerwaffenpass benötigt. Grundsätzlich gilt dieser Ausweis für alle EU-Länder (auch für die Schweiz, seit diese dem Schengen-Abkommen beigetreten ist). Wichtig ist, dass der Ö-EU-FWP nur in Verbindung mit einer entsprechenden Jagdeinladung, einer Einladung einer befreundeten Schützenkompanie oder einer Einladung zu einem
Schießsportturnier. Der Ö-EU-FWP hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und kann einmalig auf weitere 5 Jahre verlängert werden. Für die Erlangung eines Ö-EU-FWP sind folgende Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorzulegen: 2x Passfoto, Meldebestätigungen der Kategorie-C-Waffen, eventuell Daten einer Kategorie-D-Waffe, waffenrechtlichen Dokument (Waffenpass, Waffenbesitzkarte oder gültige Jagdkarte)
Die Kosten für einen Ö-EU-FWP setzen sich wie folgt zusammen: € 13,20 Stempelgebühr, € 43,00 Verwaltungsabgaben (evtl. Beilagen zu je € 3,60)
Hierbei möchten wir darauf hinweisen, dass der Ö-EU-FWP auch in vielen Ländern außerhalb der EU vorausgesetzt wird.

Transport von Waffen:

Waffen müssen stets so verwahrt sein, dass diese gegen Abgabe eines Schusses gesichert sind (sprich durch Anbringung eines  Abzugsschlosses oder durch Entfernung eines wesentlichen Teils wie zB des Verschlusses). Weiters darf eine Waffe von außen nicht ersichtlich sein, sprich in einem nicht einsehbaren, versperrten Kofferraum. Faustfeuerwaffen müssen in einem versperrten Waffenkoffer transportiert werden. Genehmigungspflichtige Schusswaffen dürfen zu keinem Zeitpunkt im Fahrzeug ohne dem dazugehörigen Besitzer verweilen.

Meldepflicht von Kategorie-C-Waffen:

Die Meldung von meldepflichtigen Schusswaffen muss bei einem niedergelassenen Waffenhändler vorgenommen werden. Vorgreifend möchten wir mitteilen, dass sich dies auch mit der Waffengesetz-Novelle 2010 nicht geändert hat!

Fristen für die Meldung von Waffen:

genehmigungspflichtige Schusswaffen: Käufer und Verkäufer müssen die Übergabe einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe innerhalb von 6 Woche bei der für sie zuständigen Behörde, sprich Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion, melden.

meldepflichtige Schusswaffen: Der Erwerb einer meldepflichtigen Schusswaffe muss innerhalb von 4 Wochen bei einem niedergelassenen Waffenhändler gemeldet werden.

Bezüglich der Anfrage bezüglich der Satzungsbestimmungen für die Geltendmachung des "gemeinnützigen Zwecks" müssen Sie an das zuständige Finanzamt verwiesen werden, da die "Gemeinnützigkeit" eines Vereines einen finanzrechtlichen Hintergrund hat und nicht im Vereinsgesetz definiert ist.


Oben angeführte Ausführungen sind sorgfältig recherchiert, aber der TLSB übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung!